Symptomatik sei, sei er damit in der Lage, ein 20 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen und habe dementsprechend ab 1. Juni 2023 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Rente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 254; vgl. auch Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 und Stellungnahme vom 10. Dezember 2024). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, seine psychischen Beschwerden, deretwegen er in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit, weswegen er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde S. 2 f.).