1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 damit, dass der Beschwerdeführer, der berufskrankheitsbedingt an keinen physischen Beeinträchtigungen mehr leide, die angestammte Tätigkeit aufgrund der Berufskrankheit nicht mehr ausüben könne, in somatischer Hinsicht indes in jeglicher Tätigkeit, in welcher er nicht in Kontakt zu Mineralölen, Mineralöladditiven und synthetischen Kühlschmiermitteln komme, zu 100 % arbeitsfähig sei.