2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SUVA vom 11.08.2023 sei aufzuheben, 2. es sei ein unabhängiges Gutachten zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit zu erstellen, 3. es sei eine neue Verfügung mit Zusprache eines Anspruchs auf eine höhere Invalidenrente mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu erlassen, 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.