Am 20. November 2019 gewährte sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 für höchstens vier Jahre eine Übergangsentschädigung in Höhe von 80 % der durch die Verfügung vom 15. Oktober 2019 bedingten Lohneinbusse. Mit Verfügung vom 11. August 2023 sprach sie ihm für die organisch bedingten Folgen der Berufskrankheit ab dem 1. Juni 2023 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % basierende Invalidenrente zu und verneinte eine Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden. Dessen gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2024 ab.