Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Vorliegen einer Berufskrankheit und erbrachte hierfür vorübergehende Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 erklärte sie den Beschwerdeführer als nicht geeignet für Tätigkeiten mit Kontakt zu Mineralölen, Mineralöladditiven und synthetischen Kühlschmiermitteln. Am 20. November 2019 gewährte sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2019 für höchstens vier Jahre eine Übergangsentschädigung in Höhe von 80 % der durch die Verfügung vom 15. Oktober 2019 bedingten Lohneinbusse.