Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer war bis am 31. Januar 2019 als Koordinatenschleifer bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mitte August 2017 traten beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem bei der Arbeit verwendeten Kühlschmiermittel rezidivierende Handekzeme auf, die er der Beschwerdegegnerin am 21. November 2017 als Berufskrankheit meldete. Die Beschwerdegegnerin anerkannte das Vorliegen einer Berufskrankheit und erbrachte hierfür vorübergehende Leistungen.