4.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). -5- 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Beurteilung lediglich die Einschränkungen an der linken Schulter berücksichtigt. Es seien indes nicht alle somatischen und psychischen Krankheiten gewürdigt worden (Beschwerde S. 8 f.).