3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von med. pract. B._____, Praktische Ärztin, RAD, vom 18. Juli 2023. Darin gelangte diese zusammengefasst zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe eine angeborene Teilleistungsschwäche im Rahmen einer frühkindlichen cerebralen Entwicklungsstörung mit Lernbehinderung sowie zusätzlichen Sprachentwicklungsschwierigkeiten. Bisher bestünden diesbezüglich bei einfachen Tätigkeiten keine Einschränkungen. Hinsichtlich der Fasciitis plantaris beidseits sei die orthopädische Behandlung bei gutem Behandlungserfolg abgeschlossen worden.