"Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 13. Mai 2024 betreffend kein Anspruch auf eine Invalidenrente aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2023 eine ganze Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8.1.%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin" Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.