In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin den Gutachtern Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 9. Mai 2016 beantworteten. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2013 eine Viertelsrente, ab dem 1. Juni 2013 eine ganze Rente sowie ab dem 1. Oktober 2013 eine bis 30. November 2013 befristete halbe Rente zu. 1.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen gewährt hatte, prüfte sie sodann erneut einen Rentenanspruch, welchen sie in der Folge mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 verneinte.