Daher resultiert in beiden Fällen ab Mai 2021 ein Invaliditätsgrad in der Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % ab 1. Januar 2024 aufgrund der neuen Bestimmungen der IVV ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (100% - [75% x 0.9]). Gründe für weitere Abzüge vom Tabellenlohn bereits für den Zeitraum ab Mai 2021 sind nicht ersichtlich und werden vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht.