Somit kann im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf denselben Wert abgestellt werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Daher resultiert in beiden Fällen ab Mai 2021 ein Invaliditätsgrad in der Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzugs von 10 % ab 1. Januar 2024 aufgrund der neuen Bestimmungen der IVV ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (100% - [75% x 0.9]).