Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Einschränkung weiterhin die selbständige Tätigkeit ausgeübt hätte. Somit kann im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung bei einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf denselben Wert abgestellt werden (vgl. E. 5.2 hiervor).