Aus medizinischer Sicht ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater weiterhin zu 75 % (vgl. E. 4.5 hiervor) zumutbar. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Einschränkung wieder in seine Tätigkeit als Controller im Finanzbereich zurückgekehrt wäre und dabei ein Einkommen in ähnlicher Höhe (vgl. Beschwerde S. 9) erzielt hätte. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die gesundheitliche Einschränkung weiterhin die selbständige Tätigkeit ausgeübt hätte.