Dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die gesundheitliche Einschränkung wieder als Controller im Finanz- und Versicherungsbereich gearbeitet hätte, wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vorliegend kann aber ohnehin offen bleiben, ob für das Valideneinkommen auf die Ziffer 69-71 "Dienstleistungen" der LSE– wie die Beschwerdegegnerin – oder die Ziffer 64, 66 "Finanzdienstleistungen" der LSE – wie der Beschwerdeführer vorbringt – abgestützt werden soll. Aus medizinischer Sicht ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater weiterhin zu 75 % (vgl. E. 4.5 hiervor) zumutbar.