5.3.3. Der Beschwerdeführer war bereits seit dem Jahr 2015 (vgl. VB 15.1 S. 1) als selbständiger Berater tätig und hat seit dem Jahr 2013 (vgl. den IKAuszug in VB 12 S. 3) nicht mehr im Finanz- und Versicherungsbereich gearbeitet. Dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die gesundheitliche Einschränkung wieder als Controller im Finanz- und Versicherungsbereich gearbeitet hätte, wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.