Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 114 V 310 E. 3a dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung. In diesen Fällen entspricht der Invaliditätsgrad nämlich unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweis).