Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist zwischen den Parteien sowohl die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens umstritten. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aufgrund der noch nicht lange dauernden selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden kann und stützte sich sowohl für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert]