Auch eine ausführliche, laborchemische Abklärung einschliesslich Liquordiagnostik habe keine richtungsweisenden pathologischen Befunde ergeben (VB 60 S. 30). Zum anderen wurden die Befunde mit leichterer Erschöpfbarkeit sowie leichten kognitiven Störungen im psychiatrischen Teilgutachten mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausreichend berücksichtigt (VB 60 S. 49). Abschliessend kommt es rechtsprechungsgemäss nicht auf die Diagnose, sondern auf die Auswirkung der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit an -8- (BGE 144 V 245 E. 5.5.2 mit Hinweis), zu welcher die Gutachter Stellung genommen haben.