Zum einen wurde, wie bereits ausgeführt, im neurologischen Teilgutachten ausgeführt, es sei im Rahmen der aktuellen Untersuchung weder ein pathologischer Befund noch ein Hinweis auf eine neurodegenerative Erkrankung gefunden worden und es finde sich kein Hinweis auf ein zentrales oder peripher-vestibuläres Syndrom (VB 60 S. 29). Auch eine ausführliche, laborchemische Abklärung einschliesslich Liquordiagnostik habe keine richtungsweisenden pathologischen Befunde ergeben (VB 60 S. 30).