__ im Bericht vom 11. August 2020 aus, anamnestisch habe bereits vor der Operation eine Leistungsminderung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (VB 11 S. 5). Somit entbehrt die Aussage, der Beschwerdeführer sei vor der Operation nicht eingeschränkt gewesen, offensichtlich jeglicher Grundlage.