Auch vor der Operation war der Beschwerdeführer im Übrigen bereits erheblich in seiner körperlichen Aktivität eingeschränkt gewesen, war es ihm doch damals nur noch möglich, ca. 10 Minuten zu laufen (VB 10 S. 4). Dass keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus dieser Zeit existieren, ist auch auf die im damaligen Zeitpunkt ausgeübte selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen, bei welcher dieser seine Tätigkeit frei einteilen konnte, führte doch bereits das Neurozentrum des Kantonsspitals B._____ im Bericht vom 11. August 2020 aus, anamnestisch habe bereits vor der Operation eine Leistungsminderung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (VB 11 S. 5).