Aus den Akten ergibt sich, dass der Gewichtsverlust von 40-50 Kilogramm dem maximalen Gewichtsverlust entsprochen hat. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hatte der Beschwerdeführer erneut ein Gewicht von 127 Kilogramm (VB 60 S. 34), während präoperativ ein Gewicht von 158 Kilogramm bestanden hatte (vgl. etwa Diagnoseliste in VB 37 S. 7). Auch vor der Operation war der Beschwerdeführer im Übrigen bereits erheblich in seiner körperlichen Aktivität eingeschränkt gewesen, war es ihm doch damals nur noch möglich, ca. 10 Minuten zu laufen (VB 10 S. 4).