4.4.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass vor der bariatrischen Operation keine relevante Einschränkung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Gewichts bestanden habe, nach einer vom psychiatrischen Gutachter aufgeführten Gewichtsabnahme nach der Operation von 40-50 Kilogramm nun aber eine Einschränkung von 20 % aufgrund von verlangsamten Bewegungsabläufen und nötigen Pausen aufgrund des Gewichts ausgegangen werde. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gewichtsverlust von 40-50 Kilogramm dem maximalen Gewichtsverlust entsprochen hat.