Die vom Beschwerdeführer subjektiv geschilderte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit konnte auch in der neuropsychologischen Untersuchung grösstenteils nicht nachgewiesen werden. So erreichte er – bei Hinweisen auf eine leicht instabile und nicht durchgängig genügende Anstrengungsbereitschaft, was die Validität der Testergebnisse einschränkte – normgerechte oder unauffällige Ergebnisse "in der Orientierung, in den Praxie, in der Zahlenverarbeitung, in der Spontansprache und im Sprachverständnis, im Schreiben, Lesen und Textverständnis, in den visuell-räum- lichen Funktionen, in der psychomotorischen Verarbeitungsgeschwindig-