Abklärung einschliesslich Liquordiagnostik hätten keinen richtungsweisenden pathologischen Befund ergeben. Aufgrund er im Liquor untersuchten Demenzmarkern sei auch das Vorliegen einer Alzheimererkrankung unwahrscheinlich (VB 60 S. 28 f.). Objektiv klare Befunde wurden damit übereinstimmend auch im Bericht des Neurozentrums des Kantonsspitals B._____ vom 27. Oktober 2022 nicht festgehalten, wurden doch lediglich Befunde aufgeführt, welche "in Richtung einer Hirndegeneration" wiesen, sowie auf "statistisch signifikante" Abweichungen des Stoffwechsels hingewiesen, ohne Ausführungen zu einer durch diese Befunde verursachte Arbeitsunfähigkeit zu machen.