Ebenso sei im Gutachten eine Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit aufgrund eingeschränkter Validität der Testergebnisse nicht vollumfänglich möglich gewesen; gerade die beeinträchtigte kognitive Leistungsfähigkeit werde aber vom Beschwerdeführer als Hauptproblem geklagt (Beschwerde S. 12). Zudem habe sich der neurologische Gutachter ungenügend mit den Vorakten (Beschwerde S. 13 f.) und der internistische Gutachter ungenügend mit den verlangsamten Bewegungsabläufen und vermehrt nötigen Pausen auseinandergesetzt (Beschwerde S. 14 f.). Aus psychiatrischer Sicht seien schliesslich die Stoffwechselstörungen im Hirn zu wenig berücksichtigt worden (Beschwerde S. 16 ff.).