4.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Gutachten sei widersprüchlich, wenn es für eine angepasste sehr einfache Bürotätigkeit ohne zeitlichen Druck in einer verständnisvollen und supportiven Atmosphäre mit leichten kognitiven Anforderungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert, während in der sehr anspruchsvollen bisherigen Tätigkeit als Controller nur eine um zusätzlich 5 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, somit 75 %, gegeben sein solle (Beschwerde S. 8 ff.). Ebenso sei im Gutachten eine Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit aufgrund eingeschränkter Validität der Testergebnisse nicht vollumfänglich möglich gewesen;