Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Für eine angepasste Tätigkeit mit einfachen Bürotätigkeiten ohne zeitlichen Druck, in einer verständnisvollen, supportiven Atmosphäre mit leichten kognitiven Anforderungen bestehe aufgrund der verlangsamten Bewegungsabläufe des Beschwerdeführers sowie der vermehrten Pausen eine Einschränkung von 20 % (VB 60 S. 20).