Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer zwar überwiegend kooperativ mitgearbeitet, jedoch hätten sich aus einem durchgeführten sensitiven Symptomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine leicht instabile und nicht durchgängig genügende Anstrengungsbereitschaft ergeben. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die erfassten Untersuchungsergebnisse nicht durchgängig das tatsächliche Leistungsvermögen des Beschwerdeführers widerspiegeln würden und somit die Validität der Testergebnisse eingeschränkt sei (VB 60 S. 19). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %.