Diskrepant zu den beklagten Beschwerden sei die im Wesentlichen unauffällige Befundlage nach ausführlicher, neurologischer Abklärung am Neurozentrum des Kantonsspitals B._____. Im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer zwar überwiegend kooperativ mitgearbeitet, jedoch hätten sich aus einem durchgeführten sensitiven Symptomvalidierungsverfahren Hinweise auf eine leicht instabile und nicht durchgängig genügende Anstrengungsbereitschaft ergeben.