des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Besteht im Zeitpunkt, in welchem das neue Recht in Kraft trat, kein Anspruch auf Rentenleistungen, ist bei der Beurteilung des Leistungsanspruches aufgrund von Gesundheitsschäden und Invalidität, die nach diesem Datum andauern, in Ermangelung anderslautender Übergangsbestimmungen auch ohne massgebende Veränderung das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht anzuwenden (BGE 150 V 323 E. 4.4 S. 332 f.).