Da A._____ bis am 30. August 2019 arbeitstätig war und erst ab dem 2. September 2019 anhand der Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass bis Ende August 2019 eine wirtschaftlich verwertbare volle Arbeitsfähigkeit bestand. Die Eröffnung des Wartejahres per September 2019 durch die Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden und die Verfügung vom 10. Mai 2024 erweist sich in dieser Hinsicht als rechtens. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.