29ter IVV). Ein Unterbruch kann nur dann angenommen werden, wenn während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit bestand, ohne Rücksicht auf die Entlöhnung (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 35 zu Art. 28 IVG mit Hinweisen). Da A._____ bis am 30. August 2019 arbeitstätig war und erst ab dem 2. September 2019 anhand der Berichte der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass bis Ende August 2019 eine wirtschaftlich verwertbare volle Arbeitsfähigkeit bestand.