tätig und bezog Arbeitslosenentschädigung, bevor er im April 2019 die Stelle bei der B._____ AG antrat (VB 13 S. 2). Die B._____ AG hielt im Fragebogen vom 10. März 2020 zwar fest, dass die Kündigung erfolgt sei, da A._____ nach der Probezeit zu viel wegen Krankheit abwesend gewesen sei (VB 11 S. 2). Anderseits gab diese auch an, dass der Lohn der Arbeitsleistung entsprochen habe, und eine krankheitsbedingte Absenz wurde erst ab 2. September "2020" (recte: 2019) angegeben (VB 11 S. 6 f.). Weiter geht aus dem neurologischen Teilgutachten hervor, dass A._____ nach Angaben des Arbeitgebers offenbar seine Aufgaben erfüllt habe und der Arbeitslohn auch der Leistung entsprochen habe. Dies weise