Bezüglich der retrospektiven gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit existieren keine echtzeitlichen medizinischen Akten, denn der erste, gemäss Gutachten aktenkundige psychiatrische Bericht datiert vom 5. November 2019 (vgl. VB 209.2 S. 5). Zudem hielt der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, dass aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben des Versicherten sich keine verlässlichen Aussagen betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machen liessen (VB 209.2 S. 34).