Auch der Psychiater Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem A._____ seit 26. März 2019 in regelmässiger Behandlung war, gab an, dass ab dem 2. September 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (VB 38 S. 3). Der psychiatrische Gutachter hielt demgegenüber fest, es sei im Jahre 2016 zu einer gewissen Dekompensation der Beschwerden von Seiten der kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen. Aufgrund dessen sei ab dem Jahre 2016 bis Anfang September 2019 von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. Seit Ende September 2019 bestehe eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 209.2 S. 33).