2.2. 2.2.1. Aufgrund der am 18. Februar 2020 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 1) konnte der Rentenanspruch von A._____ frühestens per 1. August 2020 entstehen. Die Beschwerdegegnerin hatte daher bezüglich der Voraussetzung der Erfüllung des Wartejahrs einzig den Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit ab August 2019 zu prüfen. Sofern die Beschwerdegegnerin sinngemäss beantragt, das Wartejahr sei bereits im Jahr 2016 und sicher vor Stellenantritt im April 2019 zu eröffnen, ist darauf nicht einzutreten, denn dieser Zeitraum war für die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche von A._____ nicht relevant.