Die Beschwerdeführerin rügt (zum Rügeprinzip: vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) einzig, A._____ sei bereits vor April 2019 im Umfang von mindestens 20 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Rente richtigerweise ab 1. August 2020 hätte zugesprochen werden müssen (verspätete Anmeldung). Sie habe überdies ein spezifisches berufsvorsorgerechtliches Interesse an dieser Änderung, da ihre Leistungspflicht unter diesen Umständen zu verneinen sei (Beschwerde S. 5 ff.). Da aufgrund der Akten und der medizinischen Berichte eine mehr als 20%ige Einschränkung des Versicherten seit dem Jahr 2016 und vor Stellenantritt am 1. April 2019 bei der B.__