1.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2024 davon aus, dass das gesetzliche Wartejahr per 1. September 2019 eröffnet worden sei. In der Folge hat sie per 1. September 2020 einen Invaliditätsgrad von über 70 % errechnet und A._____ daher mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eine unbefristete ganze Rente zugesprochen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 248 S. 4 ff.).