nahe Beziehung zur Streitsache besteht. Diese Beziehung kann darin bestehen, dass der eine Sozialversicherungsträger an den Entscheid des anderen Sozialversicherungsträgers gebunden ist (MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 47 zu Art. 59 ATSG mit Hinweis auf BGE 131 V 362).