_ führte hierzu aus, dass die mittelgradige depressive Episode daher nicht als ausbehandelt anzusehen sei und keine den Leitlinien entsprechende intensive pharmakologische, psychotherapeutische oder integrative Behandlung erfolgt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Störung besserbar sei (VB 117 S. 5). Da die Beschwerdeführerin betreffend die psychische Symptomatik im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits seit über einem Jahr nicht mehr in Behandlung stand, erübrigten sich auch weitere Abklärungen, zumal es auch nicht Sache der Beschwerdegegnerin ist, die Beschwerdeführerin einer entsprechenden Behandlung zuzuführen (vgl. Urteil des Bun-