Beschwerdeführerin am 28. Mai 2024 denn auch aus, die Behandlung sei am 18. April 2023 abgeschlossen worden und es hätten nur wenige Termine stattgefunden (BB 7). Ausweislich der Akten befand sich die Beschwerdeführerin demnach nur für eine kurze Zeit in psychiatrischer Behandlung. RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ führte hierzu aus, dass die mittelgradige depressive Episode daher nicht als ausbehandelt anzusehen sei und keine den Leitlinien entsprechende intensive pharmakologische, psychotherapeutische oder integrative Behandlung erfolgt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass die Störung besserbar sei (VB 117 S. 5).