Da die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren von der Arbeitswelt "weg" sei, sei davon auszugehen, dass die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit mindestens mittelgradig beeinträchtigt seien. Aufgrund nicht so guter Deutschkenntnisse sei die Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten ebenfalls leicht- bis mittelgradig eingeschränkt (VB 89 S. 4). Inwiefern aufgrund dieser lediglich geringgradigen Einschränkungen eine "längerfristige[ ]