Psychiatrische Komorbiditäten bestehen ausweislich der Akten nicht, weshalb rechtsprechungsgemäss von keiner schweren psychischen Krankheit auszugehen ist. Zudem wurde seitens der behandelnden Ärzte in der Antwort auf die Frage nach den aus den erhobenen Befunden resultierenden funktionellen Leistungseinschränkungen lediglich ausgeführt, dass die Durchhaltefähigkeit sowie die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben aufgrund von Konzentrationsschwächen leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt seien.