5.1.3. Med. pract. D._____ beschrieb in seiner E-Mail vom 4. Juni 2024 weder Befunde noch konkrete funktionelle Auswirkungen der linksseitigen Tho- rax- und der Rücken- bzw. Wirbelsäulenbeschwerden mit Lähmungsescheinungen im linken Fuss auf die Arbeitsfähigkeit. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 22. Januar 2024 das Unfallereignis vom 18. Dezember 2023 nicht einmal erwähnte und diesen einzig damit begründete, dass sie weiterhin nur mit grossen Rückenschmerzen und an manchen Tagen gar nicht gehen könne (vgl. VB 122).