Dieses Störungsbild sei bisher nicht leitlinienkonform behandelt worden und als besserungsfähig anzusehen (VB 117 S. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens weitere medizinische Berichte eingereicht hatte, nahm RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____ am 26. März 2024 erneut Stellung und hielt an seiner Beurteilung vom 22. August 2023 fest (VB 129 S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der -6-