(VB 41 S. 41). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 hielten die Gutachter fest, in einer angepassten Tätigkeit habe nach dem operativen Eingriff vom 22. April 2014 bis am 5. Februar 2016 eine 100%ige und in der Folge noch bis zur Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. VB 49). 3.3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von RAD- Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie (VB 117; 129).