Wegen der Beeinträchtigung seitens der Wirbelsäule sei die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Tätigkeiten wie diejenige als Küchenhilfe und jede andere körperlich belastende Tätigkeit seit April 2014 (Wirbelsäulenoperation) nicht geeignet. Für leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeiten (vorwiegend sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten, Möglichkeit des selbstgewählten Positionswechsels und Aufstehens und Umhergehens, Heben bis maximal 10 kg, seltene bückende Tätigkeiten) bestehe spätestens seit der Begutachtung im August 2016 (vgl. VB 41 S. 2) eine Arbeitsfähigkeit von 80 % -5-