Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen in Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Tatsächlich habe sich ihr Gesundheitszustand sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht erheblich verschlechtert (Beschwerde S. 12 ff.). 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2024 (VB 130) zu Recht abgewiesen hat.